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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 RS 2/14   

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https://dejure.org/2018,87836
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 RS 2/14 (https://dejure.org/2018,87836)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.07.2018 - L 1 RS 2/14 (https://dejure.org/2018,87836)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - L 1 RS 2/14 (https://dejure.org/2018,87836)
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  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 RS 2/14
    Diese Mitteilung hat u.a. "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 12; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 20; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 19).

    Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 13; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 21; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 20 jeweils mwN).

    Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 14; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 22; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 21 jeweils mwN).

    Zudem findet die einschneidende Rechtsfolge, die einen erheblichen Abschlag in Höhe von einem Sechstel vorsieht, auch und gerade in Fällen ihre Rechtfertigung, in denen neben der Höhe auch der Zufluss von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nur glaubhaft gemacht werden kann und damit die Verdienstfeststellung in ihrer anteiligen Gänze auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 15; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 23; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 22 jeweils mwN).

    Dass eine Schätzung nicht in Betracht kommt, ist bereits wiederholt höchstrichterlich festgestellt worden (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 16 ff; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 29 ff, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 27 ff jeweils mwN).

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R

    Berücksichtigung von Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 RS 2/14
    Diese Mitteilung hat u.a. "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 12; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 20; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 19).

    Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 13; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 21; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 20 jeweils mwN).

    Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 14; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 22; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 21 jeweils mwN).

    Zudem findet die einschneidende Rechtsfolge, die einen erheblichen Abschlag in Höhe von einem Sechstel vorsieht, auch und gerade in Fällen ihre Rechtfertigung, in denen neben der Höhe auch der Zufluss von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nur glaubhaft gemacht werden kann und damit die Verdienstfeststellung in ihrer anteiligen Gänze auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 15; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 23; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 22 jeweils mwN).

    Dass eine Schätzung nicht in Betracht kommt, ist bereits wiederholt höchstrichterlich festgestellt worden (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 16 ff; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 29 ff, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 27 ff jeweils mwN).

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 RS 2/14
    Diese Mitteilung hat u.a. "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 12; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 20; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 19).

    Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 13; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 21; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 20 jeweils mwN).

    Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 14; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 22; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 21 jeweils mwN).

    Zudem findet die einschneidende Rechtsfolge, die einen erheblichen Abschlag in Höhe von einem Sechstel vorsieht, auch und gerade in Fällen ihre Rechtfertigung, in denen neben der Höhe auch der Zufluss von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nur glaubhaft gemacht werden kann und damit die Verdienstfeststellung in ihrer anteiligen Gänze auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 15; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 23; Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 22 jeweils mwN).

    Dass eine Schätzung nicht in Betracht kommt, ist bereits wiederholt höchstrichterlich festgestellt worden (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, juris 16 ff; Urteil vom 01.06.2017 - B 5 RS 1/17 R, juris 29 ff, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RS 8/17 R, juris 27 ff jeweils mwN).

  • LSG Sachsen, 24.05.2016 - L 5 RS 765/15

    Rentenberechnung; Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 RS 2/14
    Andernfalls käme es zu unauflösbaren Widersprüchen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Bei der Schätzmethode des LSG (Anm.: Sächsisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 5 RS 765/15) handelt es sich um ein in sich geschlossenes Konstrukt, in das mit einer nachträglichen Kürzung des Schätzergebnisses (um ein Sechstel) derart intensiv eingegriffen würde, dass von einer Schätzung nicht mehr die Rede sein kann.
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